Im Todesfall wird das angesparte bAV-Vermögen (bei Entgeltumwandlung sofort, bei arbeitgeberfinanzierter bAV sobald das unwiderrufliche Bezugsrecht erworben wurde) verwendet, um eine Hinterbliebenenversorgung zu finanzieren. Dazu gibt es verschiedene Optionen. Die gewählte Option (Option A ist in der ginkgo bAV standardmäßig voreingestellt) ist auf Antrag änderbar.
„Hinterbliebene" sind der Ehepartner (oder eingetragener Lebenspartner) sowie kindergeldberechtigte Kinder. Alternativ kann die Leistung an den Lebensgefährten / die Lebensgefährtin gezahlt werden, sofern diese Person namentlich benannt wurde und eine Erklärung über das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegt. Sollten keine Hinterbliebenen vorhanden oder benannt sein, zahlt myLife ein Sterbegeld von maximal 8.000 € an die Erben aus.
Option A | Während der Ansparphase + 10 Jahre Rentengarantiezeit
Der Standard in der ginkgo bAV: Das angesparte Kapital steht den Hinterbliebenen in Form einer Witwen- bzw. Waisenrente in der Ansparphase sowie in den ersten zehn Jahren nach Rentenbeginn zu. Bei einem Renteneintrittsalter ab dem 85. Lebensjahr beträgt die Rentengarantiezeit fünf Jahre.
Beispiel: Verstirbt die versicherte Person 4 Jahre nach Beginn der Rentenzahlungen, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente aus dem Kapitalwert der noch ausstehenden 6 Jahre Rentenanspruch.
Mit dieser Absicherung fällt die Rente im Vergleich zu Option C minimal geringer aus.
Option B | Während der Ansparphase + Restkapitalabfindung
Das angesparte Kapital steht den Hinterbliebenen in Form einer Witwen- bzw. Waisenrente in der Ansparphase zu, und als Restkapitalabfindung in der Rentenphase, sofern die versicherte Person vor Ende des Versicherungsjahres verstirbt, in dem das 87. Lebensjahr vollendet wird.
Beispiel: Verstirbt die versicherte Person 4 Jahre nach Beginn der Rentenzahlungen, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente aus dem bestehenden Restkapital. Dieses ergibt sich aus dem angesparten Kapital zum Rentenbeginn abzüglich der bereits ausgezahlten Rente.
Diese Absicherung mindert die Rente um einen bestimmten Prozentsatz.
Option C | Nur in der Ansparphase
Verstirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, steht das angesparte Kapital den Hinterbliebenen in Form einer Witwen- bzw. Waisenrente zu. Verstirbt die versicherte Person innerhalb der Rentenphase, erhalten die Hinterbliebenen hingegen nichts.
In diesem Fall ist die Rente am höchsten.